§ 13 a GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 13 a GKG Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

§ 13 a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.