§ 130 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 130 FGG Form der Eintragung, Bekanntmachung

§ 130 Form der Eintragung, Bekanntmachung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. (2) 1Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. 2 Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.