§ 132 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens

§ 132 BRAO Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

§ 132 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens

§ 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.