§ 137 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 137 FGG Wiedereinsetzung

§ 137 Wiedereinsetzung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.