§ 142 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 142 FGG Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 142 Löschung unzulässiger Eintragungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. 2 Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes. (2) 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.