§ 144 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 144 FGG Löschung nichtiger Gesellschaften

§ 144 Löschung nichtiger Gesellschaften

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den § 142, § 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 275, § 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. 2 Das gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den § 75, § 76 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. (2)