§ 146 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 4 Gebäudefeuerversicherung

§ 146 VVG Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die Anmeldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen.