§ 153 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 153 BRAO Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

§ 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.