§ 16 a BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 08.10.2023

§ 16 a BeurkG Zulässigkeit

§ 16 a Zulässigkeit

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78 p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach den folgenden Vorschriften erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist. (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Videokommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese Weise keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten hat.