§ 16 d BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift

§ 16 d BeurkG Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

§ 16 d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektronischen Niederschriften

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.