§ 1767 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 2 Annahme Volljähriger

§ 1767 BGB Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

§ 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2)