§ 184 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Präsidium

§ 184 BRAO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 184 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Präsidium

§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43 a Absatz 2 unterliegen, § 43 e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.