§ 186 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 2 Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 7 Unfallversicherung

§ 186 VVG Hinweispflicht des Versicherers

§ 186 Hinweispflicht des Versicherers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. 2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.