§ 188 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 188 BRAO Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

§ 188 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.