§ 1968 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten

§ 1968 BGB Beerdigungskosten

§ 1968 Beerdigungskosten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.