§ 206 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTER TEIL Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
ZWEITER ABSCHNITT Verteilung

§ 206 InsO Ausschluß von Massegläubigern

§ 206 Ausschluß von Massegläubigern

InsO ( Insolvenzordnung )

Massegläubiger, deren Ansprüche dem Insolvenzverwalter 1. bei einer Abschlagsverteilung erst nach der Festsetzung des Bruchteils, 2. bei der Schlußverteilung erst nach der Beendigung des Schlußtermins oder 3. bei einer Nachtragsverteilung erst nach der öffentlichen Bekanntmachung bekanntgeworden sind, können Befriedigung nur aus den Mitteln verlangen, die nach der Verteilung in der Insolvenzmasse verbleiben.