§ 2076 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 2076 BGB Bedingung zum Vorteil eines Dritten

§ 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.