§ 211 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 211 FamFG Örtliche Zuständigkeit

§ 211 Örtliche Zuständigkeit

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.