§ 2110 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts

§ 2110 Umfang des Nacherbrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.