§ 2132 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2132 BGB Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

§ 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.