§ 219 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 219 FamFG Beteiligte

§ 219 Beteiligte

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Zu beteiligen sind 1. die Ehegatten, 2. die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht, 3. die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und 4. die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.