§ 22 a AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 22 a AO Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 22 a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

AO ( Abgabenordnung )

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.