§ 22 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 22 FGG Sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 22 Sofortige Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist. (2)