§ 23 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 23 EheG Grundsatz

§ 23 Grundsatz

EheG ( Ehegesetz )

Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist.