§ 23 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 23 FGG Neues Vorbringen

§ 23 Neues Vorbringen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.