§ 23 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
DRITTER ABSCHNITT Handelsfirma

§ 23 HGB (Verbot der Veräußerung)

§ 23 (Verbot der Veräußerung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.