§ 2343 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit

§ 2343 BGB Verzeihung

§ 2343 Verzeihung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.