§ 238 b InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ZWEITER ABSCHNITT Annahme und Bestätigung des Plans

§ 238 b InsO Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

§ 238 b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

InsO ( Insolvenzordnung )

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.