§ 24 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
D. Nichtigkeit der Ehe
II. Berufung auf die Nichtigkeit

§ 24 EheG Klagebefugnis

§ 24 Klagebefugnis

EheG ( Ehegesetz )

(1) 1In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatte der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. 2 Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben. (2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.