§ 25 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 25 FGG Begründung der Beschwerdeentscheidungen

§ 25 Begründung der Beschwerdeentscheidungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen.