§ 256 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 256 AO Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO ( Abgabenordnung )

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.