§ 259 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 259 AO Mahnung

§ 259 Mahnung

AO ( Abgabenordnung )

1Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 3An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.