§ 26 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 26 FGG Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung

§ 26 Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.