§ 273 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Vollstreckung
ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen
2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 273 AO Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

AO ( Abgabenordnung )

(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben. (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.