§ 29 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 29 BRAO Befreiung von der Kanzleipflicht

§ 29 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 29 Befreiung von der Kanzleipflicht

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien. (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.