§ 29 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften

§ 29 EheG Rechtsgestaltendes Urteil

§ 29 Rechtsgestaltendes Urteil

EheG ( Ehegesetz )

1Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. 2 Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.