§ 29 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 29 GVG (Besetzung)

§ 29 (Besetzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein. (2) 1Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. 2Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.