§ 297 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 297 ZPO Form der Antragstellung

§ 297 Form der Antragstellung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. 2Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. 3Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.