§ 3 c EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
II. Einkommen
2. Steuerfreie Einnahmen

§ 3 c EStG Anteilige Abzüge

§ 3 c Anteilige Abzüge

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt. (2)