§ 303 a InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
NEUNTER TEIL Restschuldbefreiung

§ 303 a InsO Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

§ 303 a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

InsO ( Insolvenzordnung )

1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner, 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297 a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. 3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882 h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882 c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.