§ 31 GVG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 31 GVG (Ehrenamt für Deutsche)

§ 31 (Ehrenamt für Deutsche)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.