§ 327 n BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 2 a Verträge über digitale Produkte
Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte

§ 327 n BGB Minderung

§ 327 n Minderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Statt den Vertrag nach § 327 m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 327 m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3§ 327 o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen. (3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4)