§ 358 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWÖLFTER TEIL Internationales Insolvenzrecht
DRITTER ABSCHNITT Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 358 InsO Überschuss bei der Schlussverteilung

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung

InsO ( Insolvenzordnung )

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.