§ 36 RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817, ber. 2023 I Nr. 63
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung

§ 36 RVG Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.