(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 1. Steuerhinterziehung, 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, 3. Steuerhehlerei oder 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§
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