§ 378 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Bußgeldvorschriften

§ 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. 2§ 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)