§ 4 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4 BRAO Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

§ 4 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3. über eine Bescheinigung nach § 16 a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.