§ 4 LPartG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 4 LPartG Umfang der Sorgfaltspflicht

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.