§ 403 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 403 AO Beteiligung der Finanzbehörde

§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. 2Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. 3Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.