§ 430 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.